Hinweise zu Pflanzenschutzmitteln

Überprüft wurden diese Angaben in unserem Hause nach bestem Wissen und Gewissen. Für mögliche Fehler wird keine Haftung übernommen. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, deren Anwendung früher nach §18a oder §18b des Pflanzenschutzgesetzes genehmigt wurde, erfolgt hinsichtlich Wirksamkeit und Pflanzenverträglichkeit in eigener Verantwortung des Anwenders. Das bisherige §18a-Genehmigungsverfahren wird seit dem 14.02.2012 durch Artikel 51 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 geregelt. Einzelbetriebliche Genehmigungen nach dem ehemaligen §18b PflSchG werden jetzt auf Antrag nach §22(2) PflSchG erteilt. Die Anwendung wird in der Gebrauchsanweisung geregelt. Die Anwendung in nicht zugelassenen Bereichen ist seit dem 1. Juli 2001 eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Stand: Sept. 2019

Sie wollen Pflanzenschutzmittel kaufen?

Pflanzenschutzmittel können Sie nur gegen Nachweis eines aktuellen Sachkundenachweises Pflanzenschutz käuflich erwerben, da wir verpflichtet sind, Pflanzenschutzmittel nur an Sachkundige zu verkaufen. Der Verkauf erfolgt ausschließlich an unsere Geschäftskunden. Weitere Informationen zum Sachkundenachweis erhalten Sie auf der Seite "Sachkundenachweis einreichen"

1. Umgang mit Pflanzenschutzmitteln 

Für die Anwendung der Präparate ist allein die den Packungen beigefügte oder aufgedruckte Gebrauchsanleitung maßgebend, welche genau zu beachten ist.

2. Versand von Pflanzenschutzmitteln

Der Transport der Pflanzenschutzmittel unterliegt teilweise dem Gefahrgutrecht. Wir überprüfen jeden Transport zu Ihnen gemäß den einschlägigen Gefahrgutvorschriften (ADR, IMDG, IATA) und versuchen parallel, die Versandkosten zu optimieren, indem wir bestimmte Erleichterungen, die der Verordnungsgeber vorsieht, in Anspruch nehmen. Eine generelle Angabe zu dem Gefahrgutversand kann daher leider in diesem Katalog nicht vorgenommen werden.

3. Erläuterungen zum Gefahrstoff 

Pflanzenschutzmittel und Dünger sind oft auch Gefahrstoffe, zu erkennen an den Gefahrenpiktogrammen und den H-Sätzen (Gefahrenhinweise). Gefahrenhinweise (H-Sätze) sind Textaussagen zur Beschreibung der Art und gegebenenfalls des Schweregrades der Gefahr. 

Hier können Sie sich informieren: www.gefahrstoff-ratgeber.de
Für die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen muss die Gefahrstoffverordnung beachtet werden! Folgendes ist generell zu erstellen bzw. durchzuführen: 
- Gefahrstoffverzeichnis 
- Gefährdungsbeurteilung 
- Betriebsanweisung 
- Unterweisung der Mitarbeiter

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GHS01

explosionsgefährliche Stoffe und Gemische

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GHS02

entzündbare Gase, Aerosole, Feststoffe und Flüssigkeiten

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GHS03

oxidierende Gase, Feststoffe und Flüssigkeiten (brandfördernd)

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GHS04

Gase unter Druck

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GHS05

ätzende Stoffe und Gemische, auf Metalle korrosiv wirkend

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GHS06

akut toxische Stoffe und Gemische

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GHS07

gesundheitsschädliche, reizende, hautsensibilisierende und die Ozonschicht schädigende Stoffe und Gemische

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GHS08

langfristig schädigende Stoffe und Gemische (CMR)

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GHS09

wassergefährdende Stoffe und Gemische

GHS: Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien der Vereinten Nationen.

Für die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln müssen die einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften sowie auch hier die Gefahrstoffverordnung eingehalten werden. 

Die TRGS 510 regelt die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern. In Abhängigkeit der verschiedenen gefährlichen Eigenschaften sind, auf den zu treffenden Grundmaßnahmen aufbauend, eine Reihe zusätzlicher Regelungen (z. B. Zusammenlagerung) zu beachten. 

Gefahrstoffe dürfen nur zusammengelagert werden, wenn dadurch die Gefährdung nicht erhöht wird. Zur Festlegung der Zusammenlagerungsmöglichkeiten können die Gefahrstoffe in Lagerklassen (LGK) eingeteilt werden. Diese Einteilung in Lagerklassen dient nur der Zusammenlagerung.

4. Erläuterungen zum Gefahrgut

Wenn Pflanzenschutzmittel oder Dünger transportiert werden, sind die internationalen und nationalen Gefahrgutvorschriften zu beachten. Den Transport zum Feld erleichtert die „Handwerkerregel“ (hier klicken) ADR.

Für den Weiter- und Rücktransport gelten viele Regeln. Bei Fragen wenden Sie sich bitte per Mail an unseren Gefahrgutbeauftragten: joachim@boenisch.de

5. Erläuterungen zu den Bienenschutzauflagen

Einige Pflanzenschutzmittel sind für Bienen gefährlich. Bei der Anwendung dieser Mittel ist die Verordnung zum Schutz der Bienen vor Gefahren durch Pflanzenschutzmittel (Bienenschutzverordnung vom 19. Dezember 1972) (BGBI., IS. 2515) zu beachten. Auf den Packungen und in der Gebrauchsanweisung sind die bienengefährlichen Pflanzenschutzmittel besonders gekennzeichnet. Es bedeuten:

NB 501

Die Behandlung darf nur an Pflanzen erfolgen, die im Jahr der Behandlung nicht mehr zur Blüte kommen. (Gilt auch für Unkräuter!)

NB 502

Eine Behandlung vor der Blüte ist nur zulässig, wenn danach keine Verwendung der Pflanzen im Freiland vorgesehen ist.

NB 504

Eine Behandlung vor der Blüte ist nur zulässig, wenn danach im Jahr der Behandlung keine Verwendung der Pflanzen im Freiland vorgesehen ist

NB 661 u. NB 6611 (B1) 

Bienengefährlich 
Diese Mittel dürfen nicht auf blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen ausgebracht werden; dies gilt auch für Unkräuter

NB 662 (B2)

Bienengefährlich, ausgenommen bei Anwendung nach dem täglichen Bienenflug bis 23:00 Uhr. 
Diese Mittel sind bei Ausbringung in blühende Pflanzen während des Bienenflugs bienengefährlich. Sie dürfen daher nur nach Beendigung des täglichen Bienenflugs bis spätestens 23:00 Uhr an blühenden Pflanzen ausgebracht werden.

NB 663 (B3) 

Bienen werden nicht gefährdet.
Aufgrund der durch die Zulassung festgelegten Anwendungen des Mittels

NB 664 u. NB 6641 (B4)

Nicht bienengefährlich. 
Das Mittel wird bis zu der höchsten durch die Zulassung festgelegten Aufwandmenge bzw. Anwendungskonzentration als nicht bienengefährlich eingestuft.

6. Verzeichnis von Informations- und Behandlungszentren

Eine ausführliche Liste über die Giftrufnummern finden Sie auf der Seite des Giftinformationszentrums Nord: www.giz-nord.de

7. Entsorgung

PAMIRA ist das Entsorgungssystem für leere Pflanzenschutz-Kanister. Auf der Homepage finden Sie weitere Informationen und die nächste Annahmestelle: www.pamira.de

8. Rechtliches

Die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln ist uns ausschließlich an Kunden mit einem deutschen Sachkundenachweis und einer deutschen Rechnungs- und Lieferanschrift erlaubt. www.gesetze-im-internet.de/pflschg_2012

Weiterführende Informationen

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat ein Dokument veröffentlich, in welchem Sie mehr über zugelassene und genehmigte Anwedungen von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, lesen können. Um das Dokument zu öffnen, klicken Sie bitte folgenden Link:

Zugelassene und genehmigte Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind.pdf (300 KB)

Darüber hinaus möchten wir Ihnen folgend eine Übersicht der Gefahrensymbole, welche im Umgang mit Gefahrstoffen relevant sind, an die Hand geben. Klicken Sie auf folgendenen Link, um die Übersicht zu öffnen.


Kennzeichnung von Chemikalien.pdf (660 KB)