Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen, welche Sie (nachfolgend „Kunde“ genannt) durch Ihre Bestellung anerkennen, gelten für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und der Firma Hermann Meyer KG, Halstenbeker Weg 100, 25462 Rellingen (nachfolgend „Hermann Meyer “ genannt). Kunden können ausschließlich Unternehmer sein, sowie Kommunen, Gemeinden und Betriebe sowie Anstalten des öffentlichen Rechtes. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

2. Vertragsschluss

Angebote von Hermann Meyer sind unverbindlich und freibleibend. Ein Vertrag zwischen Hermann Meyer und dem Kunden kommt erst zustande, wenn Hermann Meyer den Auftrag des Kunden bestätigt hat, bei ausdrücklich vereinbarter Versendung der Ware spätestens durch Versand der bestellten Ware an den Kunden. 

Die Bestellung des Kunden erfolgt über Telefon, Telefax, per Post (auch unter Verwendung der dafür zur Verfügung gestellten Bestellkarte), durch Bestellung vor Ort am Firmensitz oder an einem Verkaufsstandort von Hermann Meyer oder über ein sonstiges von Hermann Meyer angebotenes Kommunikationsmittel. Im Online-Shop erfolgt die Bestellung durch Klick auf den Button „Kaufen“ und stellt in Bezug auf die im Warenkorb befindliche Ware ein Angebot an Hermann Meyer zum Abschluss eines< Vertrages dar. Wenn der Kunde eine Bestellung abschickt, bestätigt Hermann Meyer dem Kunden per E-Mail den Eingang der Bestellung. Diese Bestellbestätigung stellt noch keine Annahme des Angebotes des Kunden dar, sondern soll den Kunden lediglich darüber informieren, dass die Bestellung bei Hermann Meyer eingegangen ist. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn Hermann Meyer mit einer zweiten E-Mail (Auftragsbestätigung oder Versandbestätigung) die Annahme des Vertrages erklärt, spätestens jedoch durch Versand der bestellten Ware an den Kunden. Gibt Hermann Meyer innerhalb von 5 Tagen nach Eingang der Bestellung des Kunden keine Annahmeerklärung ab, wurde das Angebot des Kunden nicht angenommen. 

Die von Hermann Meyer zu erbringende Lieferung steht unter dem Vorbehalt der vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Sollte die bestellte Ware nicht mehr verfügbar und/oder nur mit nicht zumutbarem Aufwand zu beschaffen sein, ist Hermann Meyer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Hermann Meyer wird die Nichtverfügbarkeit in diesem Fall unverzüglich dem Kunden anzeigen und für die betroffene Ware etwaig erhaltene Zahlungen erstatten. Eine Verantwortlichkeit von Hermann Meyer für Vorsatz oder auch Fahrlässigkeit nach Maßgabe der Haftungsregelungen gemäß Ziffer 9 dieser AGB bleibt hiervon unberührt. Ein Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn Hermann Meyer nach Vertragsschluss Kenntnis von dem objektiven Fehlen der Kreditwürdigkeit des Kunden erhält und die Zahlungsansprüche von Hermann Meyer dadurch gefährdet sind. Die Vertragssprache ist deutsch, es sei denn, es wird bei Vertragsschluss etwas anderes vereinbart.

3. Lieferung / Abweichungen / Lieferung auf Abruf

Es gelten die bei Beauftragung vereinbarten Lieferfristen. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie als verbindlich bezeichnet werden.

Lieferung ist „ab Werk” vereinbart, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Wird eine Lieferung der Ware durch Hermann Meyer vereinbart, umfasst dies, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, lediglich die einmalige Lieferung der Ware „frei Bordsteinkante“. Die Lieferung erfolgt durch Hermann Meyer selbst und/oder durch ein von Hermann Meyer auszuwählendes Transportunternehmen an die vom Kunden beim Auftrag angegebene Lieferanschrift, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Lieferung ohne Behinderungen durch vom Kunden zu vertretene Umstände durchgeführt werden kann. Sollten aus nicht von Hermann Meyer zu vertretenen Gründen eine mehrmalige Anfahrt an mehreren Terminen er¬forderlich sein, werden die über die einmalige Lieferung hinausge¬henden Aufwände entsprechend den vereinbarten Versandgebühren ge¬sondert in Rechnung gestellt. 

Hermann Meyer ist berechtigt, aus begründetem Anlass Teillieferungen vorzunehmen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Angaben von Hermann Meyer zum Gegenstand der Leistung oder Lieferung (z.B. Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Daten) sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die technische Verbesserungen darstellen oder aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen und/oder die Ersetzung durch gleichwertige Produkte sind zulässig, soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird. Hermann Meyer ist berechtigt, Subunternehmer zu beauftragen.

4. Gefahrübergang

Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder an die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person geht die Gefahr auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe auf Wunsch des Kunden oder infolge eines Umstandes, dessen Ursache der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. 

Wenn vom Kunden gewünscht, kann aufgrund einer gesonderten Vereinbarung von Hermann Meyer eine Transportversicherung abgeschlossen werden; die dadurch anfallenden Kosten trägt der Kunde.

5. Preise / Zahlung / Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

Die von Hermann Meyer in Angeboten angegebenen Preise sind grundsätzlich Netto¬preise und verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Wenn nichts anderes vereinbart ist, schließen die Preise Verpackung, Fracht, Porto, Zölle, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise von Hermann Meyer „ab Werk“.

Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Zahlungsmöglichkeiten und -modalitäten, einschließlich etwaiger Vorkasseregelungen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen unverzüglich nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu leisten. 

Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche un-bestritten oder rechtskräftig festgestellt oder wenigstens entscheidungsreif sind. Zurückbehaltungsrechte können nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden. 

Der Kunde stimmt einer auf elektronischem Wege übermittelten Rechnung zu.

6. Gewährleistung

Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass der Kunde die Ware nach Übergabe unverzüglich sorgfältig überprüft und Hermann Meyer Mängel unverzüglich nach Erhalt der Ware, schriftlich mitteilt. Bei der Lieferung verborgene Mängel müssen vom Kunden unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden.

Stehen dem Kunden Ansprüche wegen eines Mangels zu, ist Hermann Meyer nach eigener Wahl zur für den Kunden kostenlosen Beseitigung des Mangels oder zur ersatzweisen Lieferung mangelfreier Ware berechtigt. Falls die Nacherfüllung fehlschlägt oder dem Kunden unzumutbar ist oder Hermann Meyer die Nacherfüllung verweigert, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Vergütung zu mindern oder Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen zu verlangen. § 9 bleibt unberührt. 

Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde ohne ausdrückliche schriftliche vorherige Zustimmung von Hermann Meyer Änderungen an der Ware vorgenommen hat, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass die Änderungen in keinem Zusammenhang mit dem aufgetretenen Sachmangel stehen und/oder eine Analyse des Sachmangels nicht wesentlich erschweren. 

Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs, bei Werkleistungen ab Abnahme. Dies gilt nicht für den Fall des Lieferregresses gem. §§ 478, 479 BGB und/oder sofern der entsprechende Mangel arglistig verschwiegen wurde und/oder soweit Hermann Meyer besondere Garantien in Form einer Herstellergarantie übernommen hat. 

Die vorstehende Verjährungsverkürzung gilt auch nicht für Schadensersatzansprüche, für die Hermann Meyer nach den Regelungen der nachfolgenden Ziffer 9 haftet.

7. Höhere Gewalt

Keine der Parteien ist zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen im Falle und für die Dauer höherer Gewalt verpflichtet. Insbesondere folgende Umstände sind als höhere Gewalt in diesem Sinne anzusehen:
von der Vertragspartei nicht zu vertretende(s) Feuer/ Explosion/ Überschwemmung, 
Krieg, Meuterei, Blockade, Embargo,
über 6 Wochen andauernder und von der Partei nicht schuldhaft herbeigeführter Arbeitskampf, 
nicht von einer Partei beeinflussbare technische Probleme des Internets; dies gilt nicht, sofern und soweit der Anbieter die Telekommunikationsleistung mit anbietet. 

Jede Vertragspartei hat die andere über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt und das Ende unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

8. Eigentumsvorbehaltssicherung

Hermann Meyer behält sich das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Hermann Meyer berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch Hermann Meyer liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Hermann Meyer ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. 

Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. 

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen durch Dritte hat der Kunde Hermann Meyer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Hermann Meyer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Hermann Meyer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den Hermann Meyer entstandenen Ausfall. 

Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt an Hermann Meyer alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt.) der Forderung von Hermann Meyer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Hermann Meyer, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Hermann Meyer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleich- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann Hermann Meyer verlangen, dass der Kunde Hermann Meyer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 

Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für Hermann Meyer vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, Hermann Meyer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Hermann Meyer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen dasselbe, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. 

Wird die Ware mit anderen, Hermann Meyer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Hermann Meyer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich USt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Hermann Meyer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Hermann Meyer. 

Hermann Meyer verpflichtet sich, die Hermann Meyer zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Hermann Meyer.

9. Haftung

Hermann Meyer haftet unbeschränkt für durch Hermann Meyer, ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 

Für sonstige Schäden haftet Hermann Meyer nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalspflicht) und sofern die Schäden aufgrund der vertraglichen Verwendung der Leistungen typisch und vorhersehbar sind. Eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. 

Eine über das Vorstehende hinausgehende Haftung von Hermann Meyer ist ausgeschlossen.

10. Schlussbestimmungen

Diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen entgegenstehende oder von diesen abweichende Allgemeine Geschäfts- oder Vertragsbedingungen des Kunden erkennt Hermann Meyer nicht an, es sei denn, der Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn Hermann Meyer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

Im kaufmännischen Verkehr vereinbaren die Parteien, dass für sämtliche im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages entstehenden Streitigkeiten ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von Hermann Meyer ist. 

Die Geschäftsbeziehung und alle daraus resultierenden Rechtsfragen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.